Möglichkeiten zur Verbesserung

der Zusammenarbeit zwischen

Internet-Service-Providern

und Strafverfolgungsbehörden

 

„Möglichkeiten der Bekämpfung des
Extremismus/Terrorismus im Internet:
Technische Aspekte, Tools und Grenzen“
Tagung des Bundeskriminalamtes
vom 14. bis 16. April 1999 in Berlin

  

Dr. Jürgen-P. Graf
Oberstaatsanwalt b. BGH
Karlsruhe

 


 

I.        Einleitung:

 

Das Internet ist ein globales Medium, welches für Betreiber wie auch Nutzer ungeahnte Möglichkeiten bietet. Erstmals sind damit Informationen ohne territoriale Eingrenzung grundsätzlich weltweit verfügbar. Das Internet spiegelt aber auch zumindest teilweise die reale Welt wieder. Zu dieser realen Welt gehören, wie wir alle wissen, Straftaten in jeg­licher Form.

Durch seinen Aufbau bietet das Internet erstmals Straftätern die Möglichkeit, ohne größe­ren Aufwand über territoriale Grenzen hinweg zu agieren und - unbeeinträchtigt von Poli­zei- und Zollkontrollen - Geld zu transferieren bzw. Geldbeträge über Kreditkartenabrech­nun­gen einzuziehen.

Gerade bei Straftaten im Internet können nationale Polizei- und Ermittlungsbehörden allein oftmals nur schwer Fahndungserfolge erzielen, wenn beispielsweise sowohl der Anbie­ter wie auch der Provider einer Web-Site sich im Ausland befinden.

Neben der wichtigen Zusammenarbeit nationaler Polizeibehörden ist daneben für erfolg­reiche Ermittlungen aber auch gerade eine gute Zusammenarbeit zwischen den Strafver­folgungsbehörden und den Internet-Service-Providern erforderlich. Hierbei verkenne ich nicht, daß die Interessen von Ermitt­lungsbehörden und Internet-Service-Providern viel­fach nicht zusammenfallen, sondern oftmals eher gegenläufig sind. Andererseits haben auch Provider ein großes In­teresse daran, daß die Funktion des Netzes durch Hacker oder andere Störer nicht beeinträch­tigt wird.

 

Bevor ich auf die Bereiche und Möglichkeiten einer Zusammenarbeit eingehe, will ich zu­nächst die Grundvoraussetzungen für deutsche Strafverfolgungsbehörden darstellen:

-         Zuständigkeit nach deutschem Strafrecht

-         Mögliche Straftaten im Internet

-         Eingriffsbefugnisse deutscher Behörden.

II.       Zuständigkeit deutscher Ermittlungsbehörden

Grundsätzlich sind alle Informationen auf den zum Internet verbundenen Computern ohne territoriale Eingrenzung weltweit verfügbar. Obgleich diese damit im Regelfall auch in Deutschland abgerufen werden können, ist hinsichtlich jedes einzelnen Sachverhalts zu­nächst die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gemäß §§ 3 bis 7 und 9 StGB zu prüfen.

Soweit ein Anbieter, Provider oder Online-Dienst seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutsch­land hat und von dort aus Informationen in das Internet (auf deutsche oder ausländische Rechner) einspeist, liegt eine Inlandstat nach dem auf dem Territorialitätsprinzip beruhen­den § 3 StGB vor. Ebenso gilt dies für alle Daten, welche auf deutschen Internet-Rech­nern abgelegt sind. Eine Inlandstat ist weiterhin gegeben, wenn beispielsweise ein Nutzer von hier aus pornographische Bilder von einem ausländischen Rechner herunterlädt.

Das Verbreiten oder Zugänglichmachen pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 3 und 4 StGB (sogenannte „harte“ Pornographie) unterfällt auch als Auslandstat nach dem Welt­rechts­prinzip (§ 6 Nr. 6 StGB) dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Umstritten ist die Einordnung der am häufigsten auftretenden Fälle, in denen Netz­ange­bote mit (nach deutschem Recht) illegalen Inhalten im Ausland in das Internet eingespeist worden sind. Vor allem rechtsextremistische Propagandaseiten sind vielfach auf Internet-Rechnern in USA oder Kanada abgelegt. Für weitere Ermittlungen deutscher Behörden kommt es daher entscheidend darauf an, ob bei einem Abruf solcher Doku­mente von Deutschland aus ein Erfolg gemäß § 9 Abs. 1 StGB  (auch) in Deutsch­land einge­treten ist.  Gerade bei abstrakten Gefährdungsdelikten (Äußerungsdelikte; z.B. §§ 86a, 130 StGB), wird bislang überwiegend ein Erfolgsort in Deutschland abgelehnt. Ob diese eher konservative Interpretation des § 9 Abs.1 StGB angesichts des sekunden­schnellen und weltumspannenden Datenaustausches im Internet auch künftig angebracht ist, erscheint zweifelhaft. Es ist nämlich hervorzuheben, daß beispielsweise das Verbreitungsverbot von Pornographie in § 184 Abs.1 StGB ge­rade auch die Kinder und Jugendlichen (in Deutschland) schützen soll. 

Auf jeden Fall ist aber ein Erfolg entspr. § 9 Abs.1 StGB eingetreten, wenn mittels Email oder auf andere Weise pornographische Darstellungen an Nutzer in Deutschland verschickt werden.

 

 

 

III.      Straftaten im Internet

Das Internet wird mit seinen verschiedenen Diensten inzwischen für nahezu jede Art kri­mineller Betätigung genutzt. Hauptanwendungsfälle sind:

 

Pornographie:   Die bereits erwähnte Verbreitung von Pornographie erfolgt sowohl über das World Wide Web (WWW), als auch über Newsgroups (News) , File Transfer Protokoll (FTP), Internet Relay Chat (IRC) und per Email. Dabei ist (Kinder-)Pornographie kein Phänomen des Internets; doch haben dessen neue Techniken auch neue Dimensionen und Gefährdungslagen geschaffen: Sowohl Verteiler als auch Abnehmer können (relativ) anonym bleiben. Insoweit erweist es sich als Realität, daß die Meldungen der Medien über Kinder- und Tierpornographie im Internet und den vorhandenen Tauschhandel sowie Angebote für Pädophile und Pädosadisten in Chatrooms und Newsgroups nur die Spitze des Eisbergs darstellen.  Die seit Februar 1999 aufgenommenen anlaßunabhängigen Ermittlungen des Bundeskriminalamtes nach Kinderpornographie im Internet stellen einen ersten Schritt zur Bekämpfung dieser Straftaten dar. Sicherlich werden sie aber auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen.

 

Extremistische Propaganda:  Schon frühzeitig haben insbesondere rechtsextremisti­sche Täter begonnen, ihr Gedankengut über das Internet weltweit zu publizieren und auf diese Weise Post- und Zollkontrollen bundesdeutscher Ermittlungsbehörden umgangen. Derzeit existieren mehr als 200 Homepages deutscher sowie über 300 Homepages aus­ländischer Rechtsextremisten. Auch soweit es sich um deutsche Täter handelt, spei­chern sie regelmäßig ihre Propaganda auf ausländischen Rechnern ab, um Ermittlungen zu erschweren. Daneben benutzt diese Tätergruppe das Internet auch zum schnellen und preisgünstigen internen Informationsaustausch, da einerseits per Email Nachrichten ohne großen Aufwand und Kosten an einen vorbestimmten Verteiler verschickt und ande­rerseits die elektronische Post zum Schutz vor eventuellen Überwachungsmaßnahmen sicher verschlüsselt werden kann.

 

Software- und Datenpiraterie:  Allenfalls als Kavaliersdelikt wird der alltägliche Datenklau im Internet angesehen, beginnend mit dem Kopieren fremder Fotografien oder Bilder bis zur Inanspruchnahme aufwendiger Webauftritte anderer Nutzer zum eigenen Gebrauch.

Ernsthafte wirtschaftliche Einbußen befürchtet die Musikindustrie durch die erst in den letzten Monaten bekannter gewordene Technik des illegalen Kopierens geschützter Mu­siktitel durch das Komprimierungsverfahren MP3. Diese Problematik wird sich verstärken, nachdem es mittels nunmehr verfügbarer MP3-Player sogar möglich ist, MP3-Dateien direkt abzuspielen.

Bereits bezifferbar ist der jährliche wirtschaftliche Schaden durch das illegale Kopieren geschützter Software. So lag die geschätzte Raubkopierate für Deutschland 1997 bei 33% und der entstandene Schaden für die Softwareindustrie bei 891 Millionen Mark. Das Internet verschärft dieses Problem, da der Vertrieb über dieses Medium stark zu­nimmt. Allein die Zahl von Internet-Web-Sites mit illegaler Software liegt heute bei mehr als 50.000. Während das dort verfügbare  Angebot bislang überwiegend (bis auf die ent­stehenden Telefon- und Internetgebühren) kostenlos war, mehren sich Angebote, ganze CD´s mit Software nach Wunsch zusammenzustellen und nach Bezahlung über Kredit­karte per Post zu übersenden. „Verkaufspreise“ von 50 – 100 Dollar für Kompilationen im Verkaufswert von 10.000 DM und mehr sind durchaus üblich.

 

Vermögensdelikte:       Mit der Zunahme des elektronischen Handels (ECommerce) häufen sich Betrugstaten in Verbindung mit der Bestellung von Waren und Dienstleistun­gen. Schwierigkeiten ergeben sich naturgemäß bei ausländischen Angeboten hinsichtlich der Täterermittlung sowie der nur eingeschränkt möglichen Rückbuchung von eingezoge­nen Kreditkartenbeträgen. Inwieweit die nunmehr auch hier beliebt gewordenen Internet-Auktionen mit privaten Anbietern ein zusätzliches Tatpotential ergeben werden, ist noch nicht absehbar.

Nachdem kürzlich die erste Erpressung aufgeklärt werden konnte, bei der ein Täter den Erpresser-Briefwechsel mittels elektronischer Post abwickelte, ist zu befürchten, daß wegen der damit verbundenen Vorteile dieses Vorgehen bald Nachahmung finden wird.

 

Sonstige Straftaten:     Meist im Zusammenhang mit extremistischen Äußerungsdelikten steht die öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) und/oder die Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). Beispielsweise seien nur Bastelanweisungen zum Eigenbau von Bomben verschiedenster Art oder zur Durchführungen von Anschlägen auf die Eisenbahn angeführt.

Beleidigungsdelikte und Nachbarschaftsstreitigkeiten sind im Internet noch nicht an der Tagesordnung. Infolge der schnellen Gestaltungs- und Reaktionsmöglichkeiten sowie der günstigen Kosten ist jedoch auch diesbezüglich einer Durchsetzung dieses Mediums zu erwarten.

Die Möglichkeiten im Internet, von beliebigen Staaten aus weltweit zu agieren, haben be­reits dazu geführt, daß eine Vielzahl von Glücksspielen im Netz angeboten werden. Auch wenn der Mitspieler mit seinem möglicherweise per Kreditkarte entrichteten Einsatz mehr als bei einem realen Glücksspiel gefährdet erscheint, ist bei einem im Ausland agierenden Anbieter wohl keine dem deutschen Strafrecht (§§ 284 ff. StGB) unterfallende Tathand­lung gegeben.

 

 

IV.     Eingriffsbefugnisse:

 

Die im Zusammenhang mit Internet-Straftaten wichtigsten Eingriffsmöglichkeiten zur Auf­klärung von strafbaren Handlungen und zur Täterermittlung sind folgende:

 

-         Vernehmung von Zeugen (§ 48 ff. StPO)

Gericht und Staatsanwaltschaft haben zusätzlich die Möglichkeit, das Erscheinen und  sofern kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht gegeben ist  auch die Aus­sage des Zeugen mit Zwangsmitteln (§§ 51, 70 StPO) durchzusetzen.

 

-         Sicherstellung von Beweismitteln (§ 94 StPO)

 

-         Beschlagnahme von Beweismitteln (§ 98 StPO)

 

-         Postbeschlagnahme (§ 99 StPO)

 

-         Durchsuchung (§ 102 ff. StPO)

-                beim Verdächtigen (§ 102 StPO)

-                bei anderen Personen (§ 103 StPO)

 

-         Überwachung der Telekommunikation (§§ 100a, 100b StPO; § 12 FAG)

Hier ist besonders darauf hinzuweisen, daß sowohl für die Durchführung als auch die Beendigung einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme die Staatsanwalt­schaft zuständig ist (§§ 36 Abs. 2, 100b Abs. 4 StPO). Jedoch kann die Staatsanwalt­schaft mit der Übermittlung an den Betreiber der Telekommunikationsanlage die Polizei beauftragen.

Die Betreiber von Telekommunikations-Überwachungsanlagen haben die erforderli­chen technischen Einrichtungen zur Überwachung vorzuhalten; sie haben keine Be­fugnis zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen einer Überwachungsanordnung!

Die Nichtbefolgung einer Überwachungsanordnung kann durch Zwangsmittel (Ord­nungsgeld oder Beugehaft, §§ 100b Abs. 3, 95 Abs. 2, 70 StPO) durchgesetzt werden.

 

 

V.      Mögliche Bereiche von Zusammenarbeit

 

1.      Technischer Austausch

In der zurückliegenden Zeit haben sich viele Schwierigkeiten in Ermittlungsverfahren dadurch ergeben, daß die technischen Voraussetzungen bei einzelnen Providern und Online-Diensten sich erheblich voneinander unterschieden und dies für die Er­mittlungsbehörden nicht sogleich erkennbar war. Hier ist es sicherlich für eine rei­bungslose Zusammenarbeit sehr dienlich, wenn zumindest zwischen Groß-Provi­dern und Online-Diensten sowie den Zentralstellen der Polizei auch ohne den Anlaß ei­nes Ermittlungsverfahrens regelmäßig Gespräche mit dem Ziel eines technischen Austausches stattfinden. Hierzu zählt auch die Benennung technischer Ansprech­partner auf beiden Seiten.

Auch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens sollte der betroffene Provider - spä­testens wenn er eine Anordnung der Ermittlungsbehörden erhält - zur Beschleuni­gung der konkret angestrebten Maßnahmen und zur Vermeidung von Zwangsmit­teln durch die Ermittlungsbehörden sogleich das Gespräch suchen, wenn sich Pro­bleme ergeben sollten.

Es hat sich in einigen Bereichen als sehr sinnvoll erwiesen, wenn auch nach Ab­schluß einer Ermittlungsmaßnahme sich die Techniker beider Seiten noch einmal austauschen, um Verbesserungen für künftige Fälle zu erreichen. Gerade diese Gespräche dienen nicht nur der Beschleunigung der Ermittlungsmaßnahmen, sondern vor allem auch dem Ziel, auch künftig die Geschäftstätigkeit von Providern durch Er­mittlungsmaßnahmen möglichst wenig zu beeinträchtigen.

 

2.      Jederzeit sollte ein Austauschzwischen Providern und Ermittlungsbehörden hin­sichtlich eventueller strafbarer Inhalte von Internet-Daten erfolgen.
Hierbei ist in erster Linie nicht daran zu denken, daß Provider selbst veranlaßt werden sollen, eine sogenannte „Netz-Patrouille“ durchzuführen. Vielmehr geht es vor allem darum, Hinweise, welche die Provider unter anderem von Privatpersonen erhalten, an die Polizeibehörden weiterzuleiten.

 

3.      Wichtig sind auch Gespräche zwischen Internet-Providern und der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Polizei sowohl auf lokaler wie auch auf überregionaler Ebene. Hierdurch können sowohl Informationen über die Tätigkeit von Internet-Ser­vice-Providern, deren technische Möglichkeiten im Rahmen von Überwachungs- oder Sperrmaßnahmen sowie gegebenenfalls auch Informationen über Inhalte im Netz weitergegeben werden. Erste Ansätze zu solchen Gesprächen zwischen den Groß-Providern und den Ermittlungsbehörden des Bundes gab es bereits im Jahre 1996. Diese stoppten dann leider, nachdem es zu ersten Ermittlungsverfahren ge­kommen war. Seit einigen Wochen hat sich unter der Organisationsleitung des Bun­deskriminalamtes eine sehr kompetente Gesprächsgruppe zusammengefunden, wobei ich guter Hoffnung bin, daß hier in den kommenden Monaten viele Problempunkte und Streitfragen ange­sprochen und möglicherweise auch gelöst werden können.

 

Ein erster Schritt hierfür war und ist die Benennung von Ansprechpartnern auch in der Geschäftsführung der jeweiligen Service-Provider, um in Problemfällen nicht nur die Techniker, sondern auch beispielsweise die Leitung eines Service-Providers di­rekt zu informieren oder Hinweise zu geben.

 

 

VI.     Sonstiges

Nach deutschem Recht werden Personen und Firmen, welche von den Justizbehörden in Anspruch genommen werden, entschädigt. Gemäß § 17a ZSEG können Internet-Service-Provider wie Zeugen für deren Auskünfte entschädigt werden, auch wenn teilweise mit Pausch- bzw. Festbeträgen nicht die tatsächlichen, wirtschaftlich berechenbaren Kosten bezahlt werden.

 

 

 

VII.    Schlußbemerkung

Netzpatrouille und anlaßunabhängige Recherche im Internet durch deutsche Ermittler stellen eine erste Möglichkeit dar, um Straftätern entgegenzutreten und die Nutzer zu schützen. Der deutsche und internationale Gesetzgeber ist aufgerufen, Gesetzeslücken zu schließen und Streitfragen möglichst aufzulösen, denn Rechtssicherheit ist für alle Beteiligten die Voraussetzung für ein gemeinsames Bemühen darum, daß das Internet auch in Zukunft in erster Linie Wissen, Informationen und eine verläßliche Grundlage für die wirtschaftliche Fortentwicklung bietet.

Zu diesem gemeinsamen Bemühen ist aber auch die Suche nach dem effektivsten Weg zu rechnen, wie Straftaten möglichst vermieden, zumindest aber schnell aufgeklärt werden können. Das Gespräch und der Austausch zwischen Internet-Service-Providern und Ermittlungsbehörden ist ein wichtiger Meilenstein auf diesem Weg.

 

 
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