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Diskussion um sogenannten Bundestrojaner

 

 

Durch Veröffentlichungen des Chaos-Computer-Clubs wurde bekannt, dass die zur Quellen-TKÜ von verschiedenen Landespolizeibehörden verwendete Software, die auf dem Rechner eines Beschuldigten eingesetzt werden, offenbar weitere "Fähigkeiten" hat, welche sich nicht nur auf die Sicherung und Ausleitung der Audio- und ggfs. Videoinformationen eines vom Beschuldigten geführten Internet-Telefonats beschränken.
Insoweit wird auch die Entscheidung des LG Landshut v. 20.01.2011 - AZ 4 Qs 346/10 - verständlicher, wonach die Quellen-TKÜ für zulässig erachtet, die gleichzeitig gefertigten Screenshots von dem bertroffenen Rechner im Abstand von 30 Sekunden jedoch zutreffend moniert und als rechtswidrig angesehen wurden.

Zur näheren Beurteilung der rechtmäßigen Durchführung einer Quellen-TKÜ der der Rechtswidrigkeit zugleich durchgeführter weiterer Maßnahmen, auch wenn diese verschlüsselte E-Mail-Nachrichten betreffen, darf ich auf meine aktuelle Kommentierung im BeckOK-StPO zu § 100a Rn 112 ff. verweisen, welche ich hier teilweise und ganz aktuell den Nutzern zur Kenntnis und zur Verfügung stelle

 

 

 

 

Zu weiteren aktuellen Meldungen siehe hier:

 

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