Durch Veröffentlichungen des
Chaos-Computer-Clubs wurde bekannt, dass die zur Quellen-TKÜ von
verschiedenen Landespolizeibehörden verwendete Software, die auf dem
Rechner eines Beschuldigten eingesetzt werden, offenbar weitere
"Fähigkeiten" hat, welche sich nicht nur auf die Sicherung und
Ausleitung der Audio- und ggfs. Videoinformationen eines vom
Beschuldigten geführten Internet-Telefonats beschränken.
Insoweit
wird auch die Entscheidung des LG Landshut v. 20.01.2011 - AZ 4 Qs
346/10 - verständlicher, wonach die Quellen-TKÜ für zulässig erachtet,
die gleichzeitig gefertigten Screenshots von dem bertroffenen Rechner im
Abstand von 30 Sekunden jedoch zutreffend moniert und als rechtswidrig
angesehen wurden.
Zur näheren
Beurteilung der rechtmäßigen Durchführung einer Quellen-TKÜ der der
Rechtswidrigkeit zugleich durchgeführter weiterer Maßnahmen, auch wenn diese
verschlüsselte E-Mail-Nachrichten betreffen, darf ich auf meine aktuelle
Kommentierung im BeckOK-StPO zu § 100a Rn 112 ff. verweisen, welche ich
hier teilweise und ganz aktuell den Nutzern zur
Kenntnis und zur Verfügung stelle.