Der aktuelle Gesetzgeber hat bislang noch keine tiefgreifenden Änderungen von Straf- oder Strafprozess-Vorschriften beraten und entschieden.
Allerdings ist wohl eine Änderung des § 160a Abs. 1 StPO zu erwarten, wonach bestimmte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen künftig nicht nur gegenüber Verteidigern unzulässig sein werden, sondern allgemein Rechtsanwälten gegenüber (BR-Drs. 229/10). Ob insoweit der Gesetzgeber im Fall der Zustimmung nicht „über das Ziel hinausschiesst“, möge jeder selbst entscheiden (bspw. an Hand der Frage, weshalb dann auch keine Maßnahmen gegen in Firmen angestellte und als Rechtsanwälte zugelassene Syndices erfolgen dürfen, also auch keine Telekommunikationsüberwachung).
Auf jeden Fall wird der Gesetzgeber umgehend sich einer Neuregelung der Vorschriften zur Sicherungsverwahrung annehmen müssen, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung durch Entscheidung vom 17.12.2009 (Az.: 19359/04, BeckRS 2010, 01692) als Verstoß gegen Art. 5 EMRK beurteilt hatte und nun der Ausschuss der Großen Kammer des EGMR den Antrag der Bundesregierung auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer am 10.05.2010 abgelehnt hat, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist. Möglicherweise hat die Entscheidung über die konkrete Rechtsfrage hinaus auch Auswirkungen auf die traditionelle Trennung der Rechtsfolgen in Strafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung im deutschen Rechtssystem.